Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Schick Autohaus GmbH, FN 268251 m
Innsbrucker Straße 79 a, 6130 Schwaz

1. Geltungsbereich der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Schick Autohaus GmbH (nachfolgend die „Auftragnehmerin“) und Dritten (nachfolgend „Kunden“), unabhängig davon, wo diese den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

1.2.Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die AGB insoweit, als sie nicht zwingendem Recht widersprechen.

1.3. Für alle unsere Leistungen (damit sind sämtliche Leistungen gemäß Punkt 2. dieser AGB gemeint; nachfolgend kurz als „Leistungen“ bezeichnet) sind ausschließlich diese AGB maßgebend. Diese gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Aufträge, selbst wenn in der Folge nicht mehr gesondert darauf verwiesen wird. Davon abweichende Bedingungen eines Kunden gelten nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit der Auftragnehmerin.

1.4. Der Auftragnehmerin steht es jederzeit frei, diese AGB – auch einseitig und ohne Vorankündigung – abzuändern oder zu ergänzen. Auf die Nutzung der Leistungen kommen die AGB in der jeweils gültigen Fassung zur Anwendung. Diese werden den Kunden bei Vertragsabschluss übermittelt, sind zusätzlich auch auf der Homepage https://www.autohaus-schick.at/ abrufbar.

1.5. Mündliche Vereinbarungen mit Kunden hinsichtlich dieser AGB sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch die Auftragnehmerin bindend.

1.6.Die AGB bleiben auch bei allfälliger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen gültig. Es wird auf Punkt 17.2. dieser AGB verwiesen.

2. Beschreibung der Dienste (Leistungen)

2.1. Die Auftragnehmerin bietet folgende Leistungen an:

2.1.1.im Bereich Kundendienst und Werkstätte: Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen (davon umfasst sind Autos und Motorräder und werden nachfolgend in diesen AGB als „Fahrzeug“ bezeichnet), davon umfasst sind Fahrzeug-Reparaturen und Service, als auch Leistungen rund um Karosserie und Lackierung, Steinschlagreparatur, Fahrzeugpflege und -reinigung, § 57a Überprüfungen, Reifeneinlagerungen sowie Beschaffung und Montage von Ersatzteilen und Zubehör.

2.1.2.im Bereich Fahrzeughandel: Verkauf von Neu-, Jung- und Gebrauchtwagen sowie von (neuen, jungen und gebrauchten) Motorrädern.

3. Vertragsabschluss

3.1.Kostenvoranschläge gemäß Punkt 6. dieser AGB sind unverbindliche Angebote für den Abschluss entsprechender Aufträge gemäß Punkt 2.1.1. dieser AGB mit der Auftragnehmerin; daher auch abänderbar oder widerrufbar. Durch die Annahme eines Kostenvoranschlages wird die Leistung verbindlich. Die Annahme des Kostenvoranschlages kann per E-Mail, Fax, postalisch oder auch durch schriftliche Unterfertigung des Kostenvoranschlages durch den Kunden persönlich im Autohaus der Auftragnehmerin erfolgen. Wird ein Auftrag gemäß Punkt 2.1.1. dieser AGB ohne vorherigen Kostenvoranschlag der Auftragnehmerin durch diese übernommen oder werden Dienstleistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Kostenvoranschlag enthalten waren, so kann die Auftragnehmerin jenes Entgelt geltend machen, das ihrer aktuellen gültigen Preisliste oder ihrem üblichen Entgelt entspricht.

3.2.Dem Kunden steht die Möglichkeit offen, Fahrzeuganfragen gemäß Punkt 2.1.2 . dieser AGB zu den von der Auftragnehmerin angebotenen Fahrzeugen über die Website, per E-Mail, Fax oder postalisch zu stellen. Angebote gemäß Punkt 2.1.2. dieser AGB – gleich ob sie auf der Website der Auftragnehmerin in Preislisten, Prospekten, Anzeigen via E-Mail oder sozialen Medien udgl. zu finden sind – sind unverbindlich. Sämtliche in den Angeboten enthaltene Angaben sind daher solange unverbindlich, solange sie nicht schriftlich seitens der Auftragnehmerin ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden. Der Vertragsabschluss kommt erst durch schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin zustande. Nur jene Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens der Auftragnehmerin, die im Rahmen der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin, erteilt wurden sind gegenüber dem Kunden verbindlich.

4. Ankaufsüberprüfung

4.1. Wird das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrages hinsichtlich eines Gebraucht- oder Jungwagens (vgl. Punkt 2.1.2 iVm 3.2. dieser AGB) von einer Fahrzeugkaufüberprüfung (sog. Ankaufstest) abhängig gemacht, kann diese der Kunde mangels besonderer Vereinbarung bis zur Übernahme des Fahrzeuges – längstens jedoch bis zur behördlichen Zulassung – bei Anbietern solcher Prüfdienstleistungen (einem Autofahrerclub wie zB ÖAMTC, ARBÖ), einem unabhängigen Sachverständigen oder einer neutralen Fachwerkstätte durchfü hren lassen. Weicht das Ergebnis dieser Fahrzeugkaufüberprüfung nicht bloß in unerheblichem Umfang vom vertraglich vereinbarten Zustand laut Bewertungstabelle ab, ist sowohl der Kunde als auch die Auftragnehmerin berechtigt den Vertrag für gegenstandslos zu erklären.

5. Erklärungen des Kunden

5.1.Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass alle im Auftrag gemäß Punkt 2.1.1. oder 2.1.2. enthaltenen Angaben von der Auftragnehmerin auch automationsunterstützt registriert und verarbeitet werden.

5.2.Der Kunde erklärt, dass er zur Auftragserteilung berechtigt ist.

5.3.Der Kunde erklärt, dass Zustellungen und Willenserklärungen rechtswirksam an die von ihm im Auftrag gemäß Punkt 2.1.1. oder 2.1.2. angegebene Adresse erfolgen.

6. Kostenvoranschlag

6.1.Ein Kostenvoranschlag erfolgt auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen und einer allfälligen Begutachtung des Fahrzeuges (je nachdem um welche gewünschte Leistung des Kunden es sich handelt) in der Werkstätte der Auftragnehmerin.

6.2.Die Erstellung von Kostenvoranschlägen erfolgt entgeltlich; bei einer nachfolgenden Auftragserteilung werden die Kosten hierfür in Abzug gebracht; dies in dem Verhältnis, in dem sich die tatsächliche Leistung mit dem Kostenvoranschlag deckt.

6.3.Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung der Einzelposten an Material, Arbeit etc.

6.4.Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages einschließlich der erforderlichen Leistungen wie Fahrten, Montagearbeiten und ähnliches wird nach den aktuell geltenden Werkstätten-Stundensätzen der Auftragnehmerin verrechnet.

7. Haftung

7.1.Jeder Kunde trägt die volle, insbesondere inhaltliche Verantwortung für die von ihm bereitgestellten Informationen und Daten jeglicher Art (vgl. hierzu auch Punkt 5. dieser AGB).

7.2.Die Auftragnehmerin haftet im Falle des Schadenersatzes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, ebenso der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden. Ferner wird für den Verschleiß während der Probe- und/oder Überstellungsfahrten sowie im Falle eines Verzuges auf Seiten der Auftragnehmerin keine Haftung übernommen. Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes.

7.3.Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören, haftet die Auftragnehmerin nicht. Bei Verlust oder Beschädigung wird daher keinerlei Ersatz durch die Auftragnehmerin geleistet.

8. Probefahrten

8.1.Ein (Reparatur-)Auftrag gemäß Punkt 2.1.1. dieser AGB umfasst die Ermächtigung mit den Fahrzeugen notwendige und zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten, erforderlichenfalls auch unter Verwendung von Überstellungskennzeichen, durchzuführen.

9. Abstellen von Fahrzeugen

9.1.Wird ein Fahrzeug vom Kunden nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung nicht nach Ablauf von 3 (drei) Werktagen abgeholt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Ablauf dieser 3 (drei) Werktage eine Standgebühr iHv EUR 15 (Euro fünfzehn) zzgl. USt pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.

9.2.Die Auftragnehmerin ist berechtigt, das abholbereite Fahrzeug mangels Abholung durch den Kunden am vereinbarten Abholungstermin auf Kosten des Kunden einem Drittverwahrer zu übergeben oder auf öffentlicher Verkehrsfläche auf Gefahr des Kunden abzustellen.

9.3.In diesem Zusammenhang wird auch festgehalten, dass das Fahrzeug des Kunden zwecks Erfüllung des Auftrages gemäß Punkt 2.1.1. dieser AGB durch die Auftragsnehmerin bis zum vereinbarten Abholtermin in der Werkstätte oder auf sonstigen Flächen (zB Parkflächen) der Auftragnehmerin abgestellt werden muss, dabei aber ausdrücklich kein Verwahrungsvertrag iSd §§ 957 ABGB zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin zustande kommt.

10. Zahlung

10.1.Sofern keine schriftliche Vereinbarung besteht, ist das gesamte Entgelt binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Rechnungsdatum abzugsfrei fällig. Im Einzelfall gewährte Rabatte aller Art einschließlich Skonti begründen keinen Anspruch des Kunden auf zukünftige Gewährung derselben.

10.2. Alle Zahlungen haben bar Zug um Zug gegen die Übergabe des Fahrzeuges zu erfolgen. Soweit von der Auftragnehmerin im Einzelfall auch Formen der bargeldlosen Zahlungsabwicklung (Bankomat, Kreditkarte) akzeptiert werden, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen allenfalls Spesen zu Lasten des Kunden. Die Auftragnehmerin ist jedoch auch berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten – ohne gesonderte Erklärung – Verzugszinsen iHv 5% (fünf Prozent) p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Ein allfälliger höherer Schaden ist zu ersetzen.

10.4. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, sämtliche der Auftragnehmerin entstehenden Mahn- und Betreibungskosten einschließlich der Kosten eines Rechtsanwaltes oder Inkassounternehmens, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Soweit die Auftragnehmerin das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 15 (Euro fünfzehn) sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 8 (Euro acht), jeweils zzgl USt, zu bezahlen.

10.5. Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegen Forderungen der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen, dies ungeachtet ihrer Widmung.

10.6. Bei Nichterfüllen des Vertrages durch den Kunden ist die Auftragnehmerin berechtigt eine Stornogebühr iHv 30% (dreißig Prozent) zzgl. USt des vereinbarten Entgelts, unter Vorbehalt eines allfälligen höheren Schadenersatzes, in Rechnung zu stellen. Allfällige bereits seitens der Auftragnehmerin ausgelegte Barauslagen, wie insbesondere Transportkosten sind der Auftragnehmerin zusätzlich zu ersetzen.

11. Erfüllung, Erfüllungsort

11.1.Erfüllungsort für alle (vgl. Punkt 3.1.und 3.2. dieser AGB) von der Auftragnehmerin und dem Kunden zu erfüllenden Pflichten ist, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, der Sitz der Auftragnehmerin.

11.2. Der Kunde hat den Auftrag gemäß Punkt 3.1. und 3.2. dieser AGB erst dann vollständig erfüllt, wenn er das dafür vereinbarte Entgelt (vgl. Punkt 6. und 10. dieser AGB) samt allen aus dem Auftrag ersichtlichen Nebenspesen bezahlt hat.

11.3. Die Auftragnehmerin hat den Auftrag dann erfüllt, wenn sie (a) die Dienstleistungen gemäß Punkt 2.1.1. dieser AGB erbracht hat oder (b) das Fahrzeug gemäß Punkt 2.1.2. dieser AGB am Erfüllungsort vereinbarungsgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Kunden hiervon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Kunde das Fahrzeug übernommen hat. Es wird in diesem Zusammenhang auf Punkt 9. dieser AGB verwiesen.

12. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

12.1.Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Entgeltes im Eigentum der Auftragnehmerin.

12.2. Der Auftragnehmerin steht es zu, die Ausfolgung des Fahrzeuges bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Entgeltes (gleich ob für Aufträge gemäß Punkt 2.1.1. oder 2.1.2. dieser AGB) zu verweigern (Zug-um-Zug Einrede gemäß Punkt 10.2. dieser AGB). Dabei ist die Auftragnehmerin berechtigt, für eine allfällige Zurückbehaltung und damit verbundene Verwahrung des Fahrzeuges eine Standgebühr iHv EUR 20 (Euro zwanzig) zzgl. USt pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen. Dabei ist die Auftragnehmerin berechtigt das Fahrzeug bei sich, wofür ihr die in diesem Punkt vereinbarte Standgebühr zusteht, oder einem Dritten gegen Ersatz dessen Kosten zu verwahren.

12.3. Wird jedoch das Fahrzeug vor vollständiger Bezahlung des Entgeltes an den Kunden ausgefolgt, so gilt bei Aufträgen gemäß Punkt 2.1.1 dieser AGB, Punkt 12.1. dieser AGB, bei Aufträgen gemäß Punkt 2.1.2. bleibt das erworbene Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Entgeltes samt Nebenspesen im Eigentum der Auftragnehmerin. Wird von einem Dritten auf das unter Eigentumsvorbehalt ausgefolgte Fahrzeug gegriffen, hat der Kunde den Vorbehaltseigentümer, sohin die Auftragnehmerin, unverzüglich zu verständigen.

12.4. Der Auftragnehmerin steht, wegen aller ihrer Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihr verursachten Schaden, ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Gegenstand/Fahrzeug des Kunden zu.

12.5. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Aufträgen, soweit diese vom gleichen Kunden erteilt worden sind und den gleichen Gegenstand/das gleiche Fahrzeug betroffen haben.

13. Gewährleistung

13.1.Die Auftragnehmerin leistet Gewähr für die durchgeführten Dienstleistungen gemäß Punkt 2.1.1 dieser AGB und für allenfalls eingebaute Teile innerhalb der gesetzlichen Frist und nach den gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Für Fahrzeugkäufe gemäß Punkt 2.1.2. dieser AGB gelten ebenso die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.

13.2. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise. Mängel sind dabei vom Kunden möglichst kurzfristig zu rügen; für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.

13.3. Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Kunde den Reparaturgegenstand der Auftragnehmerin in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung untunlich, ist die Auftragnehmerin zu verständigen. Diese kann entweder die Überstellung auf eigene Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch den Kunden tunlich ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten. Der Kunde trägt die Gefahr der Übersendung des Fahrzeuges.

14. Leistungsfristen und -termine

14.1.Leistungsfristen und -termine sind nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung durch die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich zugesichert wurden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sich vereinbarte Leistungsfristen- und termine aufgrund von äußeren, der Auftragnehmerin nicht zurechenbaren Umständen wie beispielsweise höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von der Auftragnehmerin nicht verschuldete Verzögerungen von Zulieferern verschieben können und dem Kunden aus einer solchen Verzögerung keine Ansprüche erwachsen.

14.2. Sofern der Kunde mit der Erfüllung des Vertrages in Verzug gerät, gilt das in Punkt 10.2. dieser AGB vereinbarte Zurückbehaltungsrecht. Der Auftragnehmerin ist in diesem Zusammenhang berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 2 (zwei) Wochen vom Auftrag (Vertrag) zurückzutreten und bei berechtigtem Rücktritt einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des vereinbarten Entgeltes vom Kunden, dies ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens, zu verlangen. Für Kunden iSd Punktes 1.2. dieser AGB steht ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von 10 (zehn) Prozent des vereinbarten Entgeltes, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist, zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

15. Datenschutz und Copyrights

15.1.Der Kunde anerkennt, dass die bei Registrierung angeführten Daten für Zwecke der Buchhaltung und der Kundenevidenz gespeichert und verarbeitet werden. Die Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und zu Werbezwecken von der Auftragnehmerin verwendet. Die Daten werden nach dem derzeit gültigen Datenschutz behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

15.2. Der Kunde anerkennt weiters, dass im Zuge der Erfüllung des Auftrages gemäß Punkt 2.1.1. und/oder 2.1.2. dieser AGB die Auftragnehmerin elektronische technische Geräte einsetzt und es dabei zur Verarbeitung und Speicherung von individuellen Kundendaten – auch mit Dritten wie zB Fahrzeughersteller – kommt. Im Zuge der Verarbeitung kann es auch zu einem Verlust von Daten kommen. Dies nimmt der Kunde ausdrücklich und zustimmend zur Kenntnis.

15.3. Alle Nachrichten, Grafiken und das Design der Website der Auftragnehmerin dienen ausschließlich der persönlichen Information des Kunden. Die Nutzung erfolgt auf eigenes Risiko. Die Auftragnehmerin beansprucht für ihre Homepage Schutz nach dem Urhebergesetz.

16. Gerichtsstand, anwendbares Recht

16.1.Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus einer auf Grundlage dieser AGB vereinbarten Leistungen der Auftragnehmerin wird das am Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht vereinbart. Die Auftragnehmerin kann jedoch den Kunden an einem anderen in- oder ausländischen Gerichtsstand belangen.

16.2. Für Klagen gegen den Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.

16.3.Für sämtliche, sich aus den Leistungen der Auftragnehmerin ergebenden Streitigkeiten wird die Anwendbarkeit materiellen österreichischen Rechts vereinbart. Auch bei der Nutzung von Leistungen durch ausländische Kunden gilt die Anwendung des österreichischen Rechts als vereinbart.

17. Sonstiges

17.1.Änderungen, Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abgehen, für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

17.2. Sofern eine Bestimmung der gegenständlichen AGB nichtig ist, verpflichten sich die Auftragnehmerin und der Kunde hiermit ausdrücklich, rechtswirksame Bestimmungen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommen, zu vereinbaren. Die Wirksamkeit sämtlicher übriger Bestimmungen wird durch die unwirksame Bestimmung nicht berührt.

17.3. Sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen AGB gehen auf allfällige Rechtsnachfolger der Auftragnehmerin über.

Fassung 06.09.2023


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